Arzthaftungsrecht

Patientenanwälte für Arzthaftungsrecht – wir sind auf Ihrer Seite!

Wenn ein Arzt einen Fehler macht, dann sind die Folgen für Patienten und Angehörige häufig sehr weitreichend. Das Arzthaftungsrecht stellt sicher, dass Geschädigte in einem solchen Fall zu ihrem Recht kommen. Das heißt: Ärzte und Klinken – oder vielmehr deren Versicherungen – müssen finanzielle Nachteile ausgleichen und Schmerzensgeld zahlen. Hierbei gelten komplizierte Beweisregeln, die über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens entscheiden können. Daher sind Opfer eines Behandlungsfehlers gut beraten, wenn sie sich professionelle Unterstützung von einem Fachanwalt für Medizinrecht holen.

Mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung im Spezialgebiet Arzthaftungsrecht sind die Holl Nicuta Rechtsanwälte ein verlässlicher Partner an Ihrer Seite. Da wir ausschließlich auf Patientenseite tätig sind, können Sie sicher sein, dass wir uns mit aller Kraft für Sie einsetzen und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind. Da wir neben juristischer Expertise auch über medizinischen Sachverstand verfügen, verhandeln wir für Sie auf Augenhöhe mit Ärzten, Kliniken und Versicherungen.

Das können wir für Sie leisten

  • Wir bieten Ihnen einen unverbindlichen und kostenfreien telefonischen Erstkontakt
  • Wir fordern für Sie alle nötigen Behandlungsunterlagen an und nehmen eine erste medizinische und juristische Auswertung vor
  • Wir veranlassen eine fachärztliche Begutachtung der Angelegenheit durch erfahrene Gutachter
  • Wir formulieren Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und führen zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite
  • Wenn erforderlich, klagen wir Ihre Forderung bei Gericht ein und führen für Sie den Prozess

Insbesondere bei den beiden letzten Punkten ist es wichtig, auf langjährige Erfahrung zurückgreifen zu können. Viele außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit allen einschlägigen Haftpflichtversicherern und zahlreiche gerichtliche Verfahren vor Gerichten im gesamten Bundesgebiet bieten einen reichen Erfahrungsschatz, aus dem wir für Sie schöpfen.

In Zahnarzthaftungssachen und Fällen aus dem Bereich der Psychiatrie können wir Sie leider nicht vertreten. Hier empfehlen wir Ihnen, sich an auf dieses Gebiet spezialisierte Kolleginnen oder Kollegen zu wenden.

Verdacht auf Behandlungsfehler? So gehen wir vor:

Wenn Sie befürchten, einen Schaden durch einen Behandlungsfehler erlitten zu haben, können wir Ihnen von Anfang an zur Seite stehen. Hierbei ist der erste Schritt, den wir veranlassen, die Anforderung und Auswertung der Behandlungsunterlagen. Anschließend veranlassen wir die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens, das den Fehler beweist. Denn auch wenn ein solcher Fehler naheliegt oder noch so klar auf der Hand liegt, raten wir von einem Prozess ab, solange nicht ein Fachsachverständiger ein Fehlverhalten bestätigt.

Nach unserer Erfahrung ist es daher wichtig, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler möglichst früh einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht einzuschalten.

Bereits bei der Einholung des Gutachtens werden die ersten Weichen für den Ausgang des Verfahrens gestellt. Durch unsere deutliche Schwerpunktsetzung bei der Fallschilderung kann ein Gutachter sein Augenmerk auf unsere gezielt gestellten Fragen richten. Die so erzielten Ergebnisse lassen meist voraussehen, wie ein Gericht den Fall beurteilen würde und ebnen dadurch häufig den Weg für Vergleichsverhandlungen.

Sie möchten ausführliche Informationen zum Thema Arzthaftung? Dann lesen Sie unten weiter in unserem Ratgeber Arzthaftungsrecht

Artzhaftung NRW

Ratgeber: Was Betroffene über das Arzthaftungsrecht wissen müssen

Dieser Ratgeber stellt lediglich eine Zusammenstellung an allgemeinen Patienteninformationen dar, ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu erheben. Die korrekte rechtliche Wertung Ihres individuellen Falles kann einzig durch eine entsprechende anwaltliche Beratung erfolgen – Kontaktieren Sie uns diesbezüglich gerne!

Die moderne Medizin wissen viele Menschen zu schätzen. Die Heilkunst übt eine große Faszination aus. Nicht umsonst stehen Ärzte im Fokus vieler Fernsehserien und Romane. Doch auch Ärzte sind Menschen – und Menschen machen Fehler. Gerade im Bereich der Medizin können schon kleine Versäumnisse schwerwiegende Folgen für die Patienten und deren Angehörige haben: Fehleinschätzungen oder Unachtsamkeiten können zu lebenslangen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder gar zum Tod führen.

Kann man dann den, der den Patienten fehlerhaft behandelt hat, dafür haftbar machen? Die Antwort lautet: in der Regel „Ja“. Wann der Behandelnde (Ärzte oder Angehörige eines anderen Gesundheitsberufs) haftbar ist, regelt das Arzthaftungsrecht, ein Teilbereich des Medizinrechts. Wenn es darum geht, Ansprüche gegen Behandelnde durchzusetzen, dann sind die Holl Nicuta Rechtsanwälte als Rechtsanwälte für Medizinrecht Ihre Ansprechpartner.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie eine persönliche Beratung. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihren Fall und geben Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

In welchen Fällen gilt das Arzthaftungsrecht – und was regelt es?

Das Arzthaftungsrecht betrifft die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient. Was also passiert aus juristischer Sicht, wenn ein Patient zum Arzt geht? Zwischen Behandelndem und Patient kommt ein Behandlungsvertrag zustande, was einen besonderen Typ des so genannten Dienstvertrags darstellt. Seit dem Jahr 2013 ist der Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar in den §§ 630a bis 630h.

Hier ist im Wesentlichen geregelt, welche Rechte und Pflichten der Arzt beziehungsweise der Behandelnde auf der einen Seite und der Patient auf der anderen Seite haben – und was daraus folgt, wenn diese Rechte oder Pflichten verletzt werden.
So beschreibt §630a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag“. In Absatz 1 heißt es dort: „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“

Das heißt, der Behandelnde schuldet dem Patienten die zugesagte medizinische Behandlung – aber eben nicht den Erfolg, was in der Regel die Heilung eines Leidens wäre. Denn das liegt – auch vor dem Gesetz – nicht vollständig in der Hand eines Mediziners.

Allerdings ist auch festgelegt, welche Qualität die medizinische Behandlung haben muss. In Absatz 2 des § 630a BGB heißt es: „Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Was allgemein anerkannte fachliche Standards sind, ist dabei unter anderem in sogenannten Richtlinien oder Leitlinien festgelegt, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, berufsständischen Vereinigungen wie den Ärztekammern oder auch nationalen oder internationalen Organisationen und Institutionen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder etwa dem Robert Koch-Institut (RKI) herausgegeben werden.

Außerdem legen die §§ 630c, 630d, 630e und 630f BGB fest, welche weiteren besonderen Rechte und Pflichten sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben. Dies sind zum Beispiel die Informationspflicht, Aufklärungspflicht und Dokumentationspflicht sowie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, zu allen Behandlungen erst ausdrücklich seine Einwilligung erklären zu müssen. § 630h BGB regelt dann noch ganz konkret die „Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler“. Doch in welchem Fall greift denn nun die „Arzthaftung“?

Wann muss ein Arzt gegenüber seinem Patienten haften?

Daraus, dass es konkrete Rechte und Pflichten bei der medizinischen Behandlung gibt, ergeben sich auch Konsequenzen, wenn diese Rechte und Pflichten verletzt werden. Konkret heißt das, der Arzt (beziehungsweise der Behandelnde) hat eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Patienten, wenn er seine (ärztlichen) Sorgfaltspflichten verletzt.

Das heißt, ein Arzt haftet gegenüber dem Patienten, wenn er gemäß § 630a BGB einem Patienten nicht eine Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ zukommen lässt. Dann kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

Weitere mögliche Fehler können bei der Aufklärung oder in der Organisation liegen.

Dabei bezieht sich „Behandelnder“ im Sinne des BGB nicht ausschließlich auf Ärzte. Auch andere Angehörige der Gesundheitsberufe sind damit eingeschlossen, also auch Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten oder auch Psychotherapeuten.

Was bedeutet „Behandlungsfehler“?

Ein Behandlungsfehler, der oft auch als „Kunstfehler“ bezeichnet wird, liegt dann vor, wenn entweder nach fachlichen Maßstäben eine falsche Maßnahme ergriffen wurde, eine Maßnahme falsch ausgeführt wurde oder auch die Anwendung einer nach fachlichen Maßstäben notwendigen Maßnahme unterbleibt. Das heißt, sowohl das Ausführen einer falschen Behandlung als auch das Unterlassen einer richtigen Behandlung – also auch, wenn gar nichts getan wird – kann dies als Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Grobe Behandlungsfehler liegen dann vor, wenn „der Arzt (…) eindeutig gegen bewährte ärztliche (…) Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt (…) schlechterdings nicht unterlaufen darf“, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 139/10.

Was bedeutet „Aufklärungsfehler“?

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“ – so der Wortlaut des § 630e Absatz 1 BGB.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt, damit der Patient sein Recht der Selbstbestimmung auch fundiert wahrnehmen kann. Eine solche Aufklärung darf gemäß § 630e, Abs. 3 BGB nur unterbleiben, wenn sie „ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat“. Also zum Beispiel dann, wenn es sich um eine Notoperation handelt und der Patient nicht ansprechbar ist.

Eine unterbliebene oder unzureichende Aufklärung kann eine Einwilligung des Patienten beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter unwirksam machen. Eine medizinische Behandlung ohne wirksame Einwilligung kann strafrechtlich wie auch zivilrechtlich als Körperverletzung angesehen werden.

Warum fordern wir alle Behandlungsunterlagen an?

Wenn wir einen Fall übernehmen, fordern wir gleich zu Beginn sämtliche Behandlungsunterlagen an und machen uns ein detailliertes Bild. Wir prüfen die Unterlagen auf mögliche Dokumentationsfehler. Häufig ist es auch interessant zu sehen, was nicht dokumentiert ist. Hier kommt uns die jahrelange Erfahrung als Anästhesistin und Notärztin zugute, die Rechtsanwältin Luiza Nicuta als approbierte Medizinerin gesammelt hat.

Dass der Arzt oder die Klinik Behandlungsunterlagen erstellen muss, steht in § 630f BGB, der die „Dokumentation der Behandlung“ regelt. Hiernach ist der Behandelnde „verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen“.

„Sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse“ sollen dabei festgehalten werden. Dem Patienten ist laut § 630g BGB („Einsichtnahme in die Patientenakte“) „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren“.

Die Einsichtnahme ist daher in der Regel einer der ersten und wichtigsten Schritte, die wir für unsere Mandanten unternehmen. Auch wenn sich aus möglichen Dokumentationsfehlern keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen, ist die gründliche Auswertung der Behandlungsdokumentation eine Grundlage für die Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und die Einschätzung der Erfolgsaussichten.

Warum ist die Patientenakte so wichtig? In erster Linie soll eine gute und lückenlose Dokumentation mit allen Ergebnissen und Befunden helfen, einen Patienten auch dann optimal zu behandeln, wenn der Behandelnde wechselt – wenn der Patient beispielsweise von seinem Hausarzt zum Facharzt oder an eine Klinik überwiesen wird. Darüber hinaus geht es bei der Dokumentation darum, die Rechte von Arzt und Patient zu sichern – und die Einhaltung von Pflichten zu dokumentieren. Im Streitfall sind Patientenakten Beweismittel, mit denen etwa Behandlungsfehler nachgewiesen werden können – oder der Behandelnde darlegen kann, alles im fachlichen Sinne richtig gemacht zu haben.

Auch wenn sich aus möglichen Dokumentationsfehlern keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen, ist es wichtig, die Akte genau zu prüfen. Denn eine mangelnde Dokumentation, wenn Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse unbeachtet bleiben, kann im weiteren Verlauf zu Behandlungsfehlern führen.

Fehlt die Dokumentation über gebotene medizinische Maßnahmen, wird zu Ungunsten des Behandelnden angenommen, dass diese Behandlung unterblieben ist. Der Arzt muss dann beweisen, dass er doch richtig gehandelt hat.

Daher ist die Einsichtnahme in der Regel einer der ersten und wichtigsten Schritte, die wir für unsere Mandanten unternehmen. Wir fordern die Patientenakte an und prüfen sie aus medizinischer und juristischer Sicht.

Welche Ansprüche entstehen aus der Arzthaftung?

Wer infolge eines Behandlungsfehlers einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf einen Ersatz des entstandenen Schadens.

Das Erstreiten eines Schadensersatzes ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es geht also in aller Regel nicht darum, den Arzt für seinen Fehler zu bestrafen. Es geht darum, dass Sie als Patient für Ihre Nachteile entschädigt werden. Wir stehen dabei gerne an Ihrer Seite und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht! Jetzt Kontakt aufnehmen!

„Entstandene Schäden“ sind dabei zunächst solche, die man mit einem Geldwert beziffern kann – also konkrete Vermögensschäden. Ist ein Patient durch einen Behandlungsfehler für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig, entsteht ihm möglicherweise ein genau darstellbarer Schaden durch den Gehalts- und Arbeitsausfall.

Folgen aus der Pflichtverletzung eines Behandelnden bleibende Beeinträchtigungen, die bestimmte Therapien oder gar Umbauten der Wohnung nötig machen, dann sind die Kosten als finanzieller Schaden vom Verursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu tragen.

Daneben gibt es auch einen „immateriellen Schaden“ – durch Schmerzen, Beeinträchtigungen, Behinderungen oder gar den Tod eines Patienten infolge der falschen Behandlung. Verstirbt ein Angehöriger an den Folgen eines Kunstfehlers oder nimmt ein Patient dauerhaft Schaden, kann man dies natürlich nicht konkret in Geldwert bemessen. Trotzdem stehen dem Geschädigten oder den Hinterbliebenen ebenfalls Ansprüche gegen den Verursacher zu: das sogenannte Schmerzensgeld. Grobe Richtwerte für die Entschädigung dieser Schäden bieten Schmerzensgeldtabellen, basierend auf einschlägigen Gerichtsurteilen. Häufig ist eine intensive Recherche der Rechtsprechung erforderlich um vergleichbare Fälle zu finden. Dabei werden die Art des Schadens und dessen (mögliche) Folgen mit einbezogen.

Achtung, Verjährung!

Unbedingt zu beachten ist, dass auch die berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld der gesetzlichen Verjährung unterliegen. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wann die Verjährungsfrist im konkreten Fall zu laufen beginnt ist einzelfallabhängig und oftmals ohne juristischen Beistand nicht korrekt zu beurteilen. Nach einer Verjährung sind selbst Ihre berechtigten Ansprüche gegen den Behandler nicht mehr durchsetzbar, sie sind „verjährt“. Daher sollten Sie mit Ihrem Rechtsbeistand direkt zu Beginn des Mandats alles Notwendige besprechen, um die laufende Verjährungsfrist sachgerecht zu erfassen und Ihre Ansprüche vor der drohenden Verjährung zu schützen. Holl Nicuta RECHTSANWÄLTE berät Sie gerne zu möglichen verjährungshemmenden Maßnahmen – Kontaktieren Sie uns diesbezüglich einfach!

Wie setze ich Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht durch?

Der erste Weg für einen Geschädigten ist in der Regel der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht. Wir sind auf Arzthaftungsrecht spezialisiert und vertreten unsere Mandanten in Düsseldorf, NRW und bundesweit.

Da es im Arzthaftungsrecht um sehr hohe Entschädigungssummen gehen kann und insbesondere Laien nicht ohne Weiteres die Qualität einer medizinischen Behandlung beurteilen können, sind bei solchen Fällen in der Regel neben Anwälten mit fachlichem Know-how auch medizinische Gutachter gefragt.

Wenn man als Patient Schadensersatz verlangt, muss man den Fehler, den Schaden und die Kausalität nachweisen, also dass der Fehler auch den Schaden verursacht hat. In einigen Fällen gibt es für den Nachweis der Ursächlichkeit, der häufig schwer zu führen ist, allerdings auch eine Beweislastumkehr, wenn beispielsweise ein „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Beweiserleichterungen sind möglich, wenn die Dokumentation unvollständig ist, oder sich herausstellt, dass der Behandelnde für die entsprechende Behandlung gar keine Qualifikation hatte.

Nicht immer muss ein Anspruch auf Schadensersatz aber vor Gericht landen. In der Regel wird zunächst eine außergerichtliche Lösung gesucht, indem wir als Ihre Anwälte mit dem Arzt beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung über eine Regelung in Ihrem Sinne verhandeln.

Eine Begutachtung des Sachverhalts gibt es dann entweder durch einen medizinischen Privatgutachter oder als eine weitere Möglichkeit durch einen Gutachter der Schlichtungsstelle bei den Landesärztekammern. Scheitert eine Schlichtung, kommt eine Zivilklage in Betracht.

Wie können Ihnen die Holl Nicuta Rechtsanwälte helfen?

Wenn Sie fürchten, dass Sie oder ein Angehöriger durch einen medizinischen Behandlungsfehler einen Schaden erlitten haben, zögern Sie am besten nicht und nehmen kurzfristig Kontakt zu uns auf. In einem Beratungsgespräch hören wir uns Ihren Fall an und geben unsere unverbindliche Ersteinschätzung ab.

Die Holl Nicuta Rechtsanwälte sind Ihre Ansprechpartner in Sachen Arzthaftungsrecht. Mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung und der besonderen Kombination aus juristischem und medizinischem Sachverstand vertreten wir unsere Mandanten in Düsseldorf, NRW und ganz Deutschland.

Im Schadensfall begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess. Es beginnt mit einer ersten juristischen und medizinischen Bewertung durch unsere fachlich versierten Anwälte. Anschließend fordern wir alle benötigten Behandlungsunterlagen an und veranlassen ein (für unsere Mandanten in der Regel kostenloses) Gutachten.

Wir formulieren Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und führen zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite. Wenn erforderlich, klagen wir Ihre Forderung bei Gericht ein und führen für Sie den Prozess.

Insbesondere bei den beiden letzten Punkten ist es wichtig, auf langjährige Erfahrung zurückgreifen zu können. Viele außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit allen einschlägigen Haftpflichtversicherern und zahlreiche gerichtliche Verfahren vor Gerichten im gesamten Bundesgebiet bieten wir einen reichen Erfahrungsschatz, aus dem wir für Sie schöpfen.